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AGB´s

Geschäftsbedingungen der Schlosser und Schmiede

Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Angebote werden nur schriftlich erteilt.

Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung einerseits Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder andererseits Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.

Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben. Unverbindliche Angebote (Auftragsbestätigungen) sind nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch kann eine Gewähr für ihre Richtigkeit nicht übernommen werden. Sollten größere Kostenerhöhungen (über 15 %) nach Auftragserteilung unvermeidlich sein, so werden Sie hievon in Kenntnis gesetzt.

Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Klärung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeug und Material zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Kosten dem Auftraggeber weiterverrechnet.

Leistungsfristen und Termine:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgezogen. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.

Ö-Normen:
Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

Verrechnung:
Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrundegelegt. Dies gilt sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen, als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dergleichen, sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dergleichen. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrundegelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialstärke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Maßen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 2 % zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 5 %.

Übernahme:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Der Auftraggeber wird hiemit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.

Zahlungen:
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Hiedurch werden höhere Ersatzansprüche nach dem Schadenersatzrecht nicht beeinträchtigt. Wenn nicht anders vereinbart ist, sind die Zahlungen bei Übernahme der Leistung zu erbringen.

Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dergleichen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.

Gewährleistung:
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung der Mängel nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren, oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei nachgewiesenem Verzug des Auftragnehmers bei Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht.

Bei Verkauf und Lieferung gebrauchter beweglicher Sachen durch uns an Verbraucher wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzt. Bei Verkauf und Lieferung beweglicher Sachen an Unternehmer wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf 6 Monate verkürzt.

Schadenersatz:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden ist, sofern es sich nicht um ein Konsumentengeschäft nach dem Konsumentenschutzgesetz handelt, ausgeschlossen.

Erfüllungsort:
Erfüllungsort dieses Vertrages und Gerichtsstand ist St. Pölten. Es gilt österreichisches Recht.

 

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Lilienfelderstraße 3, A-3100 St. Pölten, Tel.: 02742/ 88 12 96   Fax: 88 12 964

Chef:  met.mik@pgv.at          Büro:  metallbau.mikschowsky@pgv.at

      

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