Geschäftsbedingungen
der Schlosser und Schmiede
Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines
Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf
Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind
unverbindlich, die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages,
dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben
geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten
Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Angebote werden
nur schriftlich erteilt.
Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung einerseits
Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder andererseits
Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein,
so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen
Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.
Pauschalpreiszusagen werden
nicht gegeben. Unverbindliche Angebote (Auftragsbestätigungen) sind nach bestem
Fachwissen erstellt, jedoch kann eine Gewähr für ihre Richtigkeit nicht übernommen
werden. Sollten größere Kostenerhöhungen (über 15 %) nach Auftragserteilung
unvermeidlich sein, so werden Sie hievon in Kenntnis gesetzt.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Klärung aller baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. Der
Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die
erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für
die Lagerung von Werkzeug und Material zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftrag seiner
Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber
gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der
Materialbeschaffung auflaufenden Kosten dem Auftraggeber weiterverrechnet.
Leistungsfristen und
Termine:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde
die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers
zuzuordnen sind, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgezogen. Die durch Verzögerungen
auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerung
bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
Ö-Normen:
Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen
Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
Verrechnung:
Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrundegelegt. Dies gilt sowohl
bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen, als auch bei gebogenen Profilen,
Handläufen und dergleichen, sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern,
Einfriedungen und dergleichen. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das
kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrundegelegt. Die Verrechnung
nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für
Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der
Materialstärke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so
ermittelten Maßen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen
für die verwendeten Verbindungsmittel 2 % zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte
Bauteile oder Konstruktionen beträgt 5 %.
Übernahme:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen.
Der Auftraggeber wird hiemit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe
der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.
Zahlungen:
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der
Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist
der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Hiedurch werden
höhere Ersatzansprüche nach dem Schadenersatzrecht nicht beeinträchtigt. Wenn nicht
anders vereinbart ist, sind die Zahlungen bei Übernahme der Leistung zu erbringen.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
Beschränkung des
Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu
rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen
nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen
und dergleichen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten
drei Monate.
Gewährleistung:
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch
kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung
der Mängel nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so
ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren, oder ersatzweise
eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die
vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder
instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei nachgewiesenem Verzug
des Auftragnehmers bei Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht.
Bei Verkauf und Lieferung
gebrauchter beweglicher Sachen durch uns an Verbraucher wird die Gewährleistungsfrist auf
1 Jahr verkürzt. Bei Verkauf und Lieferung beweglicher Sachen an Unternehmer wird die
gesetzliche Gewährleistungsfrist auf 6 Monate verkürzt.
Schadenersatz:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen
Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden ist,
sofern es sich nicht um ein Konsumentengeschäft nach dem Konsumentenschutzgesetz handelt,
ausgeschlossen.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort dieses Vertrages und Gerichtsstand ist St. Pölten. Es gilt
österreichisches Recht. |